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  • · Fachbeitrag · § 15 EStG

    Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einem KG-Anteil

    | Die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einem KG-Anteil setzt voraus, dass dem Erwerber eine gesicherte Erwerbsposition eingeräumt wird und er zudem in der Lage ist, Mitunternehmerrisiko zu tragen und Mitunternehmerinitiative zu entfalten. |

     

    Hintergrund

    Mitunternehmer i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder ‒ in Ausnahmefällen ‒ eine diesem wirtschaftlich vergleichbare Stellung innehat, Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfaltet sowie die Absicht zur Gewinnerzielung hat.

     

    Die Gesellschafterstellung ist grundsätzlich nach zivilrechtlichen Maßstäben zu beurteilen, denn nach § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen.

     

    Zwar ist der Anteil an einer Personengesellschaft steuerrechtlich kein Wirtschaftsgut. Er verkörpert aber die Zusammenfassung aller Anteile an den Wirtschaftsgütern, die zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gehören und die dem betreffenden Gesellschafter nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnen sind.

     

    Ausnahmsweise ist ein Wirtschaftsgut gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 AO einem anderen als dem zivilrechtlichen Eigentümer für Zwecke der Besteuerung zuzurechnen, wenn der andere die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann.

     

    Erfüllt ein anderer als der zivilrechtliche Gesellschafter die Voraussetzungen eines Mitunternehmers, weil er anstelle des Gesellschafters dessen gesellschaftsrechtliche Position einnehmen kann, die es ihm ermöglicht, Mitunternehmerrisiko zu tragen und Mitunternehmerinitiative zu entfalten, ist diesem der Anteil an der Personengesellschaft zuzurechnen. Denn er ist in der Lage, den zivilrechtlichen Gesellschafter wirtschaftlich auf Dauer aus dessen Stellung zu verdrängen.

     

    Dementsprechend kann dem Erwerber eines Anteils an einer Personengesellschaft die Mitunternehmerstellung bereits vor der gesellschaftsrechtlichen Wirksamkeit des Gesellschafterwechsels zuzurechnen sein. Voraussetzung dafür ist, dass der Erwerber rechtsgeschäftlich eine auf den Erwerb des Gesellschaftsanteils gerichtete, rechtlich geschützte Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann und die ihm die Übernahme des Mitunternehmerrisikos sowie die Wahrnehmung der Mitunternehmerinitiative sichert.

     

    Entscheidung

    Das FG Hamburg hat nun entschieden, dass dann, wenn für die Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einem Schifffonds die Zustimmung der Komplementärin einzuholen ist, welche diese nur aus wichtigem Grund versagen kann, dies bereits dem Erwerber der Anteile eine rechtlich geschützte Erwerbsposition vermitteln kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei Abschluss des Abtretungsvertrags keine Anhaltspunkte für solch wichtige Gründe vorliegen.

     

    Bei Einbringung eines Mitunternehmeranteils an einem Schifffonds in eine KG kann daher bereits vor zivilrechtlicher Wirksamkeit der Abtretung die Mitunternehmerinitiative auf die KG übergehen. Dieses kann sich zum einen daraus ergeben, dass die KG vom Einbringenden mit Vollmachten zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte ausgestattet wurde oder zum anderen, sich der Einbringende verpflichtet hat, seine Gesellschafterrechte nur noch nach Weisungen der KG wahrzunehmen.

     

    Auch ohne solche Regelungen kann die Mitunternehmerinitiative vor zivilrechtlich wirksamer Abtretung auf die KG übergehen, wenn aufgrund von Personenidentität keinerlei Interessengegensätze zwischen einbringendem und aufnehmendem Rechtsträger bestehen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47018673

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