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  • · Fachbeitrag · § 15a EStG

    Formwechsel einer KG in eine GmbH für die Nutzung verrechenbarer Verluste (§ 15a EStG)

    Wird eine KG nach der Rechtslage vor dem SEStEG zum steuerrechtlichen Buchwert in eine GmbH formgewechselt (steuerliche Einbringung i. S. d. § 20 UmwStG 1995), mindern die am steuerlichen Übertragungsstichtag nach § 15a EStG festgestellten verrechenbaren Verluste des Kommanditisten nach § 15a EStG seinen Gewinn aus der späteren Veräußerung der einbringungsgeborenen GmbH-Anteile nicht.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall war die GmbH im Jahr 2001 durch Formwechsel aus der A-GmbH & Co. KG hervorgegangen, an der der Steuerpflichtige als Kommanditist beteiligt war. Aus der KG-Beteiligung wurde für den Steuerpflichtigen ein verrechenbarer Verlust nach § 15a EStG festgestellt. Bei der Veräußerung seiner GmbH-Anteile im Jahr 2017 rechnete der Steuerpflichtige die festgestellten verrechenbaren Verluste gegen. Das FA vertrat die Auffassung, dass eine Verlustverrechnung nicht in Betracht komme.

     

    Entscheidung

    So sah es auch das FG und wies die Klage ab.

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