· Fachbeitrag · § 15a EStG
Teleologische Reduktion des § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG
§ 15a Abs. 3 Satz 1 EStG ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass eine Gewinnhinzurechnung unterbleibt, soweit eine Haftung nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 171 Abs. 1 HGB besteht. |
Hintergrund
Nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG ist einem Kommanditisten der Betrag einer Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen, wenn ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht und soweit nicht aufgrund der Entnahmen eine nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigende Haftung be- oder entsteht. Dieser hinzuzurechnende Betrag darf nach § 15a Abs. 3 Satz 2 EStG den Betrag der Anteile am Verlust der KG nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen ist. Nach Satz 4 des § 15a Abs. 3 EStG mindern die zuzurechnenden Beträge die Gewinne des Jahres der Zurechnung oder der Folgejahre.
Bei einer Einlageminderung werden danach im Ergebnis ausgleichsfähige Verluste der Vorjahre in nur verrechenbare Verluste im Jahr der Einlageminderung umgewandelt. Dadurch soll verhindert werden, dass kurz vor dem maßgeblichen Bilanzstichtag von beschränkt haftenden Gesellschaftern Einlagen geleistet werden, um bei einem voraussichtlichen Gesellschaftsverlust, der anteilig auf sie entfällt, ein positives Kapitalkonto als Verlustausgleichspotenzial aufweisen zu können, damit sie in den Genuss der Abzugs- und Ausgleichsfähigkeit des Verlustanteils gelangen. Anschließend könnte die Einlage nach dem Bilanzstichtag folgenlos wieder abgezogen werden.
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