· Fachbeitrag · § 15a EStG
Werbungskostenabzug bei Beendigung von Mietverhältnissen wegen Eigenbedarfs
Beratungskosten zur (vorzeitigen) Beendigung des Mietverhältnisses und Abfindungszahlungen an die weichenden Mieter sind Werbungskosten, wenn das Objekt weiterhin der Einkünfteerzielung dient. Das gilt auch dann, wenn das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt und die Wohnung anschließend an nahe Angehörige vermietet wird. So lautet das Urteil des FG Sachsen. |
Grundsatz
Aufwendungen für das Vorhalten einer Mietwohnung sind Werbungskosten, wenn die Anmietung durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst ist, d. h., wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ob ein solcher Zusammenhang besteht, muss im Wege einer wertenden Betrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls festgestellt werden.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige machte Beratungskosten für die Beendigung von zwei Mietverhältnissen aufgrund Eigenbedarfskündigung und für an die Altmieter geleistete Zahlungen infolge des vorzeitigen Auszugs geltend.
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