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  • · Nachricht · § 15b EStG

    Vorliegen eines Steuerstundungsmodells i. S. d. § 15b EStG beim Erwerb fremdfinanzierter Inhaberschuldverschreibungen

    | Findet der Investor/Anleger ein Konzept vor, in das er die wesentlichen Grundlagen für sein geplantes Vorhaben einsetzen kann, ohne selbst die Strategien und Maßnahmen zur Umsetzung seines Vorhabens zu entwickeln, handelt es sich um ein vorgefertigtes Konzept i. S. d. § 15b EStG . Maßgeblich ist dabei, dass sich der Investor/Anleger bei der Entwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung passiv verhalten hat. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war die Frage der Anwendung des § 15b EStG im Zusammenhang mit einem im Jahr 2006 erfolgten Erwerb fremdfinanzierter Inhaberschuldverschreibungen.

     

    Entscheidung

    Ein Steuerstundungsmodell i. S. d. § 15b Abs. 1 EStG ist anzunehmen, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen (§ 15b Abs. 2 Satz 1 EStG). Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen (§ 15b Abs. 2 Satz 2 EStG). Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen (§ 15b Abs. 2 Satz 3 EStG). Ob in der Sache ein Steuerstundungsmodell gegeben ist, muss im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung der entsprechenden Einzelfallumstände ermittelt werden.

     

    Da das Konzept nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes vorgefertigt sein muss, muss es bereits vor der eigentlichen Investitionsentscheidung festgelegt worden sein. Ist Teil des Konzepts die Gründung einer Gesellschaft, gilt dies sowohl bezogen auf den Geschäftsgegenstand der Gesellschaft als auch auf ihre Konstruktion vor der eigentlichen Investitionsentscheidung. Eine modellhafte Gestaltung i. S. d. § 15b EStG liegt vor, wenn eine von einem Anbieter/Initiator abstrakt entwickelte Investitionskonzeption für Interessierte am Markt zur Verfügung steht, auf die der Investor/Anleger „nur“ noch zugreifen muss, nicht hingegen, wenn der Investor/Anleger eine von ihm selbst oder dem in seinem Auftrag ‒ nicht aber im Auftrag eines Anbieters/Initiators ‒ tätigen Berater entwickelte oder modifizierte und individuell angepasste Investition umsetzt.

     

    Im entschiedenen Streitfall bejahte das FG die Entscheidung des FA hinsichtlich der Anwendung der Verlustabzugsbeschränkungen des § 15b EStG. Nach Auffassung des FG beruhte der im Jahr 2006 erfolgte Erwerb fremdfinanzierter Inhaberschuldverschreibungen durch die zuvor gegründete Steuerpflichtige auf einem vor der Investitionsentscheidung von einem Dritten für eine Vielzahl von Anlegern vorgefertigten Konzept, auf das die Steuerpflichtige nur in für das eigentliche Steuerstundungsmodell unwesentlichen Punkten Einfluss nehmen konnte und genommen hat. Nach den vertraglichen Vereinbarungen war Ziel des Investments die Schaffung von steuerlichem Verlustverrechnungspotenzial im Jahr 2006 für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige private Investoren („Privatinvestoren“).

     

    Die von der Steuerpflichtigen angeführte individuelle Anpassung an ihre Verhältnisse stand der Bewertung als modellhafte Gestaltung nach Auffassung des FG nicht entgegen, da sich ihre Einflussmöglichkeiten nur auf für die Gestaltung unwesentliche Punkte beschränkte.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46299930