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  • · Fachbeitrag · § 15b EStG

    Steuerstundungsmodell i. S. d. § 15b EStG bei Geltendmachung eines nur außerbilanziell wirkenden Investitionsabzugsbetrags

    Ein Steuerstundungsmodell i. S. d. § 15b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG kann nicht nur dann vorliegen, wenn die prognostizierten Verluste auf Sonderabschreibungen beruhen, die in geminderten Bilanzansätzen oder Gewinnminderungen im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum Ausdruck kommen, sondern auch dann, wenn die prognostizierten Verluste auf einen nur außerbilanziell wirkenden Investitionsabzugsbetrag beruhen.

     

    Hintergrund

    Liegt bei einem Steuerpflichtigen ein sogenanntes Steuerstundungsmodell gemäß § 15b EStG vor, so hat dies für ihn regelmäßig steuerliche Nachteile. Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell können nicht mit den sonstigen Einkünften des Steuerpflichtigen verrechnet werden. Die negativen Einkünfte kann er nur in den Folgejahren mit positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnen. Daher ist für den Steuerpflichtigen von praktischer Bedeutung, ob es sich bei der gewählten Gestaltung um ein steuerschädliches Steuerstundungsmodell handelt.

     

    Entscheidung

    Im Streitfall lag ein Steuerstundungsmodell i. S. d. § 15b Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 EStG vor, weil aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollten, auch wenn diese nicht sofort und umfassend, sondern ‒ eben wegen der Regelung des § 15b Abs. 1 EStG ‒ nur mit künftigen Gewinnen aus dieser Einkunftsquelle verrechnet werden können.