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  • · Fachbeitrag · § 16 EStG

    Unechte Realteilung bei einer Personengesellschaft, an der ausschließlich Körperschaften beteiligt sind

    Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischer Prüfung hält es das FG Berlin-Brandenburg für nicht ausgeschlossen, dass der Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG teleologisch dahin gehend einschränkend auszulegen ist, dass die Übertragung von Wirtschaftsgütern auf eine Körperschaft zu Buchwerten nur dann ausgeschlossen ist, wenn es zu einem Wechsel des Besteuerungsregimes kommt.

     

    Hintergrund

    Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden (§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG).

     

    Die vorstehenden Regelungen über die Realteilung finden sowohl bei Auflösung der Mitunternehmerschaft und bei der Verteilung des Betriebsvermögens („echte Realteilung“) als auch dann Anwendung, wenn (mindestens) ein Mitunternehmer unter Mitnahme von mitunternehmerischem Vermögen aus einer zwischen den übrigen Mitunternehmern fortbestehenden Mitunternehmerschaft ausscheidet („unechte Realteilung“).