· Fachbeitrag · § 16 EStG
Verpächterwahlrecht bei Beendigung einer unechten Betriebsaufspaltung
| Der BFH hat entschieden, dass die Grundsätze über das Verpächterwahlrecht nicht nur bei Beendigung einer „echten Betriebsaufspaltung“ gelten, sondern auch dann, wenn eine „unechte Betriebsaufspaltung“ beendet wird. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es u. a. um die Frage, ob im Fall der Verpachtung lediglich eines Grundstücks durch eine Besitz-GbR an eine Betriebs-GmbH der Wegfall der personellen Verflechtung durch Vereinigung aller Anteile an der Betriebsgesellschaft in der Hand nur eines Besitzgesellschafters zwingend zur Betriebsaufgabe der Besitz-GbR führt, oder ob die Grundstücksverpachtung als eine die Aufdeckung der stillen Reserven vermeidende Betriebsverpachtung anzusehen ist.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass die Verpachtung eines Gewerbebetriebs dann nicht zwangsläufig zur Betriebsaufgabe und damit zur Aufdeckung der stillen Reserven führt, wenn der Gewerbetreibende zwar seine werbende Tätigkeit einstellt, aber entweder den Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs verpachtet und der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden nicht klar und eindeutig die Aufgabe des Betriebs erklärt (sog. Verpächterwahlrecht).
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