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  • · Fachbeitrag · § 17 EStG

    Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung

    | Die Höhe der Beteiligung orientiert sich grundsätzlich am Nennkapital, jedoch vermindert um die eigenen Anteile der Kapitalgesellschaft. Hält eine GmbH eigene Geschäftsanteile, so vermitteln diese Anteile einem Gesellschafter nur formal eine Beteiligung. Die eigenen Anteile werden nicht als Beteiligung berücksichtigt und die Beteiligungsquote der übrigen Anteile wird entsprechend erhöht. Der Veräußerer der Beteiligung muss die tatsächliche Möglichkeit gehabt haben, die aus einer wesentlichen/relevanten Beteiligung resultierenden Rechte auszuüben oder im Konfliktfall effektiv durchzusetzen. |

     

    Hintergrund

    Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Voraussetzung ist, dass der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war.

     

    Beachten Sie | Dies gilt auch, wenn der Geschäftsanteil nicht mit einem Stimmrecht verbunden ist. Auch ein nur kurzfristiges Innehaben der wesentlichen Beteiligung in einer sogenannten logischen Sekunde kann ausreichen.

     

    Die Höhe der Beteiligung orientiert sich grds. am Nennkapital, jedoch vermindert um die eigenen Anteile der Kapitalgesellschaft. Hält eine GmbH eigene Geschäftsanteile, so vermitteln diese Anteile nur formal einem Gesellschafter eine Beteiligung. Die Höhe der Beteiligung der übrigen Anteile ist nicht aus dem nominellen Stammkapital zu berechnen. Dieses ist vielmehr um den Wert der eigenen Anteile zu kürzen. Die eigenen Anteile werden nicht als Beteiligung berücksichtigt und die Beteiligungsquote der übrigen Anteile entsprechend erhöht. Dies beruht darauf, dass die mit den eigenen Anteilen verbundenen Rechte die Rechtsstellung der übrigen Anteilsinhaber nicht schmälern, diese also tatsächlich entsprechend höher beteiligt sind.

     

    PRAXISTIPP | Eine wesentliche Beteiligung i. S. d. § 17 EStG ist jedoch dann nicht anzunehmen, wenn im Zuge von Anteilsübertragungen in mehreren Teilakten zwar vorübergehend die Beteiligungsgrenze des § 17 EStG überschritten wird, der Gesellschafter aber nach dem vertraglichen Gesamtkonzept im Ergebnis unterhalb dieser Grenze beteiligt sein soll.

     

    Voraussetzung für die Zurechnung einer (weiterveräußerten) Beteiligung i. S. d. § 17 EStG ist das (zumindest) wirtschaftliche Eigentum. Das wirtschaftliche Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht auf einen Erwerber über, wenn der Käufer des Anteils aufgrund eines Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie Risiko und Chance von Wertveränderungen auf ihn übergegangen sind.

     

    Danach erlangt wirtschaftliches Eigentum, wer nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte, insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrecht) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann. Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.

     

    Sachverhalt und Entscheidung

    Der Streitfall war nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen im Zuge von Anteilsübertragungen in mehreren Teilakten zwar vorübergehend die Beteiligungsgrenze des § 17 EStG überschritten wird, der Gesellschafter aber nach dem vertraglichen Gesamtkonzept im Ergebnis unterhalb dieser Grenze beteiligt sein soll.

     

    Zwar hatte der Steuerpflichtige nur für einen kurzen Zeitraum ‒ von Dezember 2004 bis Februar 2005 ‒ die Beteiligungsgrenze von einem Prozent geringfügig überschritten, jedoch zielte der den Ereignissen zugrunde liegende Gesamtplan nicht darauf ab, dass als Endergebnis der Steuerpflichtige unterhalb der Beteiligungsgrenze beteiligt sein sollte. Dieses Ergebnis war nicht vorgesehen und ist auch nicht eingetreten.

     

    Die Konsequenz, dass durch den Erwerb eigener Anteile die Beteiligungen einzelner Gesellschafter über die Beteiligungsgrenze rutschen würden, schien im Streitfall bei der Gestaltung der Umstrukturierungen übersehen worden zu sein. Dagegen, dass der Erwerb eigener Anteile Teil des Gesamtkonzepts war, sprach auch der Umstand, dass hierzu dem Protokoll der Gesellschafterversammlung nichts zu entnehmen war. Außerdem fehlte es an der weiteren Voraussetzung für ein Gesamtkonzept, durch das die abgeschlossenen Verträge aufeinander abgestimmt waren.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47268204

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