· Fachbeitrag · § 17 EStG
Ermittlung der Anschaffungskosten von Anteilen an einer Agrargenossenschaft
| Der Steuerpflichtige war bereits zu Zeiten der DDR an einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) beteiligt. 1991 beschlossen die LPG-Mitglieder die Umwandlung in eine Agrargenossenschaft. Der BFH musste nunmehr für die Ermittlung der Veräußerungsverluste an der Agrargenossenschaft klären, ob die (Alt-)Anteile zu besonderen Anschaffungskosten nach den Ermittlungsgrundsätzen des DM-Bilanzgesetzes oder nach den tatsächlich geleisteten Aufwendungen auf der Grundlage des § 255 HGB führen. |
Entscheidung
Nach Auffassung des BFH ist der in § 17 Abs. 2 EStG verwendete Begriff der „Anschaffungskosten“ i. S. d. § 6 EStG und des § 255 Abs. 1 HGB auszulegen. Danach sind Anschaffungskosten u. a. Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in den betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Abweichend von diesem grundsätzlich im Bereich des § 17 EStG geltenden Begriffsverständnis sind die Anschaffungskosten von Anteilen an einer Agrargenossenschaft, die durch Umwandlung einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft i. S. d. Rechts der DDR entstanden ist und die eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark entsprechend den Verpflichtungen des DMBilG aufgestellt hat, nach Maßgabe der Regelungen dieses Gesetzes zu bestimmen, wenn das Genossenschaftsmitglied den maßgeblichen Anteil im Zuge der Gründung der Genossenschaft erworben hat.
Als Anteile i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gelten nach Abs. 7 der Vorschrift auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft. Eine Übertragung des Anteils an einer Genossenschaft erfolgt grundsätzlich durch Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 76 des Genossenschaftsgesetzes ‒ GenG). Daneben kann der Genosse seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen (§ 65 GenG) und dadurch aus der Genossenschaft ausscheiden. In diesem Fall gibt das Mitglied seine Geschäftsanteile an die Genossenschaft zurück. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied (§ 73 GenG).
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