· Fachbeitrag · § 18 EStG
Betrieb therapeutischer Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
| Die erzieherische Tätigkeit aus dem Betrieb eines Kinder- und Jugendheims ist nur dann eigenverantwortlich, wenn der Betriebsinhaber einen aktiven Anteil daran hat und nicht nur organisatorisch sicherstellt, dass sein Erziehungskonzept durchgeführt wird. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige ist Diplom-Sozialarbeiter und betreibt eine therapeutische Einrichtung. Für die therapeutische Arbeit beschäftigt er mehrere Fachkräfte, u. a. sozialpädagogische Fachkräfte und Psychologen. Das FA sah hierin eine gewerbliche und damit auch gewerbesteuerpflichtige und keine freiberufliche Tätigkeit im Sinne von § 18 EStG.
Entscheidung
Die hiergegen gerichtete Klage wies das FG ab. Zwar ist die Einrichtung des Steuerpflichtigen erzieherisch tätig, jedoch fehlt es an der erforderlichen Eigenverantwortlichkeit.
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