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  • · Fachbeitrag · § 18 EStG

    Künstlerische Tätigkeit eines Discjockeys

    Ein selbstständiger Discjockey, der bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern sowie Firmenveranstaltungen überwiegend Musikstücke anderer Urheber zu Gehör bringt, denen er unter Verwendung von Plattenteller, Mischpult, CD-Player und Computer als „Instrumente“ durch Vermischung und Bearbeitung sowie Hinzufügen von Tönen und Geräuschen einen neuen Charakter verliehen hat, vollbringt eine eigenschöpferische Leistung, die als künstlerische Tätigkeit zu beurteilen ist.

     

    Grundsatz

    Ein Steuerpflichtiger übt eine künstlerische Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus, wenn er eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus grundsätzlich eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht.

     

    Der BFH unterscheidet zwischen einer künstlerischen Betätigung, deren Arbeitsergebnisse keinen Gebrauchszweck haben (zweckfreie Kunst), und Gebrauchskunst.