· Fachbeitrag · § 19 EStG
Arbeitnehmer-Verabschiedung als Betriebsveranstaltung
Aufwendungen eines Arbeitgebers für eine Veranstaltung, auf der ein Arbeitnehmer verabschiedet wird, müssen nicht insgesamt als Arbeitslohn zu behandeln sein, wenn sie die Freigrenze von 110 EUR pro Teilnehmer überschreiten. |
Hintergrund
Die Finanzverwaltung vertritt in R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR die Auffassung, dass die Kosten für Verabschiedungen, wenn sie mehr als 110 EUR je teilnehmender Person betragen, dem Arbeitnehmer unabhängig davon als steuerpflichtiger Arbeitslohn zuzurechnen sind, ob die Veranstaltung im betrieblichen Interesse liegt oder nicht. Wird dagegen die Freigrenze von 110 EUR bei Geburtstagsfeiern überschritten, bestimmt R 19.3 Abs. 2 Nr. 4 LStR, dass nur der auf den Arbeitnehmer und seine Gäste entfallende Anteil als Arbeitslohn behandelt wird.
Sachverhalt
Das FG Niedersachsen hält die Unterscheidung zwischen Verabschiedungs- und Geburtstagsfeiern für nicht gerechtfertigt und vertritt die Auffassung, dass bei einem Empfang des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers auch bei Überschreiten der Freigrenze von 110 EUR unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden sei, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt.
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