· Fachbeitrag · § 19 EStG
Deutsche Besteuerung des von niederländischer Besteuerung freigestellten Lohnanteils
Der nach Anwendung der sog. 30 %-Regelung von der niederländischen Besteuerung freigestellte Teil des Arbeitslohns ist der deutschen Besteuerung zu unterwerfen, da es sich bei der Regelung um eine echte Steuerbefreiung und nicht um einen pauschalen Werbungskostenabzug handelt. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war ausschließlich in Deutschland wohnhaft. Als Ingenieur erhielt er Arbeitslohn von einem niederländischen Arbeitgeber, der dabei von der sogenannten 30 %-Regelung Gebrauch machte: Danach kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach niederländischem Recht, ohne Nachweis tatsächlich entstandener Kosten, 30 % seines Arbeitslohns steuerfrei auszahlen.
Das für den Steuerpflichtigen zuständige deutsche FA berücksichtigte den steuerfreien Anteil bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage als steuerpflichtige Einkünfte aus § 19 EStG. Zur Begründung wies es darauf hin, dass die freigestellten 30 % des Arbeitslohns keiner niederländischen Besteuerung unterworfen und deshalb nach abkommensrechtlichen Regelungen in Deutschland zu besteuern seien.
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