· Fachbeitrag · § 19 EStG
Entgelt des Arbeitgebers für Werbung auf privaten Fahrzeugen als Arbeitslohn
| Ein Entgelt, das der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters zahlt, stellt lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Das hat das FG Münster entschieden. |
Sachverhalt
Im Streitfall schloss die Steuerpflichtige als Arbeitgeberin mit einer Vielzahl von Mitarbeitern Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen ab. Mit den Verträgen verpflichteten sich die betreffenden Mitarbeiter zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit der Firmenwerbung gegen ein Entgelt i. H. v. 255 EUR im Jahr. Das FA sah hierin steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm die Steuerpflichtige als Arbeitgeberin für die Lohnsteuernachzahlung in Haftung.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machte die Steuerpflichtige geltend, dass die Anmietung der Werbefläche in Form der Kennzeichenhalter in ihrem eigenbetrieblichen Interesse erfolgt sei und es sich deshalb bei dem hierfür gezahlten Entgelt nicht um Arbeitslohn handele.
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