· Nachricht · § 19 EStG
ISAF-Einsatz in Afghanistan: Sind Zahlungen der NATO in Deutschland steuerfrei?
| Der Arbeitslohn, den ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland für seine Tätigkeit bei der ISAF (International Security Assistance Force) in Afghanistan von der NATO erhält, ist in Deutschland einkommensteuerpflichtig. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um einen Soldaten im Dienst der Bundeswehr. Nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst war er ab 2009 bis 2013 als International Civilian Consultant (ICC) bei der ISAF ‒ einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mandatierten Schutztruppe in Afghanistan, die unter NATO-Führung steht ‒ tätig. Sein Gehalt für diese Tätigkeit zahlte die NATO. Der Steuerpflichtige hatte seinen Wohnsitz auch während der Einsätze weiterhin bei seiner Familie in Deutschland.
Nachdem das FA zunächst der Auffassung war, das erzielte Entgelt sei steuerfrei, änderte es für die Streitjahre 2012 und 2013 seine Rechtsauffassung und setzte die Einkommensteuer unter Einbeziehung der ausländischen Einkünfte fest. Nach erfolglosem Einspruch sah dies das FG genauso und wies die eingelegte Klage ab.
Entscheidung
Die vom Steuerpflichtigen aus seiner Beschäftigung bei der ISAF erzielten Bezüge stellen im Inland zu versteuernden Arbeitslohn im Sinn des § 19 EStG dar, da der Steuerpflichtige gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG mit sämtlichen inländischen und ausländischen Einkünften der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt. Denn er hat seinen einzigen Wohnsitz im Sinn des § 8 AO im Inland. Das FG hat die Revision zugelassen.
Fundstelle
- FG Rheinland-Pfalz 30.7.19, 5 K 1077/17, iww.de/astw, Abruf-Nr. 210947