· Fachbeitrag · § 19 EStG
Kostenerstattung für polizeiliches Führungszeugnis stellt keinen Arbeitslohn dar
Wenn ein kirchlicher Arbeitgeber Arbeitnehmer im sozialen Bereich beschäftigt und von diesen nach internen Vorgaben zur Prävention sexualisierter Gewalt an Minderjährige und sonstige Schutzbefohlenen von den Beschäftigten erweiterte Führungszeugnisse verlangt, wofür Verwaltungsgebühren i. H. v. jeweils 13 EUR entstehen, führen die Erstattungen der entsprechenden Aufwendungen nicht zu Arbeitslohn. |
Sachverhalt
Das FA vertrat die Auffassung, dass die von den Steuerpflichtigen (Arbeitgebern) erstatteten Aufwendungen für die Erteilung von erweiterten Führungszeugnissen in den jeweils laufenden Beschäftigungsverhältnissen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen und der Nachbesteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG zu unterwerfen seien.
Entscheidung
Dies sah das FG jedoch anders und entschied, dass es sich bei den Erstattungsbeträgen nicht um Arbeitslohn, sondern um steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG handelt.
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