· Fachbeitrag · § 19 EStG
Unentgeltliche Übertragung von Anteilen an der Arbeitgeber-GmbH als Arbeitslohn
Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer ohne seine berufliche Tätigkeit weder die Gesellschafter der Arbeitgeberin kennengelernt noch die Anteile übertragen bekommen hätte, reicht für die Annahme von steuerpflichtigem Arbeitslohn nicht aus. |
Sachverhalt
Streitig war, ob die der Steuerpflichtigen von den Gesellschaftern unentgeltlich übertragenen Anteile an einer GmbH, deren Arbeitnehmerin sie ist, als Arbeitslohn im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit zu versteuern waren oder ob es sich bei der Übertragung vielmehr um einen (lediglich) der Schenkungsteuer unterliegenden Vorgang handelt. Während das FA von steuerpflichtigem Arbeitslohn ausging, gab das FG der nach erfolglosem Einspruch eingelegten Klage statt.
Entscheidung
Arbeitslohn kann ausnahmsweise auch in der Zuwendung eines Dritten zu sehen sein, wenn diese ein Entgelt „für“ eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist jedoch, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht.
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