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  • · Fachbeitrag · § 19 EStG

    Zufluss von Arbeitslohn bei Wertguthaben

    Eine Entlassungsentschädigung fließt dem Arbeitnehmer auch dann nicht zu, wenn die Vereinbarung über die Zuführung zu einem Wertguthaben des Arbeitnehmers oder die vereinbarungsgemäße Übertragung des Wertguthabens auf die DRV Bund sozialversicherungsrechtlich unwirksam sein sollten, soweit alle Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis gleichwohl eintreten und bestehen lassen.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um die Frage, ob der Arbeitgeber nach § 42d EStG in Haftung genommen werden konnte, weil die an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) gezahlten Abfindungsbeträge nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen worden waren. Nach Auffassung des FA hätten sie nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse nicht mehr wirksam einem eingerichteten Langzeitkonto zugeführt werden können.

     

    Entscheidung

    Im Revisionsverfahren hob der BFH den vom FA erlassenen Lohnsteuerhaftungsbescheid auf, da es am Zufluss von Arbeitslohn mangelte.