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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Aktienzuteilung im Rahmen eines US-amerikanischen „Spin-Off“

    Die Aktienzuteilung im Rahmen eines US-amerikanischen „Spin-Off“ an private Kleinanleger führt nicht zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag. § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG ist auch auf ausländische Vorgänge anwendbar, die bei einer rechtsvergleichenden Betrachtung der Abspaltung nach deutschem Recht entsprechen.

     

    Sachverhalt

    Im ersten Streitfall hielt der Steuerpflichtige Aktien der Hewlett-Packard Company (HPC), einer Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware. Nachdem die HPC in Hewlett-Packard Inc. (HPI) umbenannt und das Unternehmenskundengeschäft der HPI auf ihre Tochtergesellschaft Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE) übertragen worden war, erhielten die Aktionäre im Rahmen eines sog. „Spin-Off“ Aktien der HPE. Diese buchte die Bank des Steuerpflichtigen in dessen Depot ein. Der Steuerpflichtige war nunmehr im selben Verhältnis an beiden Gesellschaften beteiligt.

     

    Im zweiten Streitfall hielt der Steuerpflichtige über seine Depotbank u. a. Aktien der eBay Inc. (eBay), einer Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware. Im Streitjahr übertrug die eBay Vermögen auf die PayPal Holdings Inc. (PayPal), eine Tochtergesellschaft und ebenfalls Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware. Sodann teilte die eBay ihre bereits gehaltenen Anteile an der PayPal ihren Aktionären zu, sodass diese fortan im selben Verhältnis an den beiden Gesellschaften ‒ eBay und PayPal ‒ beteiligt waren. Insofern behielt die Depotbank des Steuerpflichtigen bei der Einbuchung der neu zugeteilten PayPal-Aktien ‒ ausgehend von einem Börsenkurs im Zeitpunkt der Einbuchung i. H. v. 36 EUR je PayPal-Aktie ‒ Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag ein.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied, dass eine steuerneutrale Zuteilung von Aktien nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG auch bei einem US-amerikanischen „Spin-Off“ möglich ist. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die „wesentlichen Strukturmerkmale“ einer Abspaltung i. S. d. § 123 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes erfüllt sind. Die Kapitalverkehrsfreiheit gebietet eine Erstreckung des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG auf ausländische Vorgänge. Rechtsfolge der Anwendung des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG ist, dass die Einbuchung der aufgrund des „Spin-Off“ erhaltenen Aktien im Depot des Steuerpflichtigen nicht zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag führt. Veräußerungsgewinne sind erst im Zeitpunkt einer späteren Veräußerung der Aktien zu versteuern.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47781991