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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Aufteilung von Finanzierungskosten bei Erwerb einer Sicherheits-Kompakt-Rente

    | Die Finanzierungskosten für den Erwerb einer Sicherheits-Kompakt-Rente, die den Abschluss einer Rentenversicherung als Versorgungskomponente und einer Lebensversicherung als Tilgungskomponente zum Gegenstand hat, sind auch nach der Einführung des Werbungskostenabzugsverbots nach § 20 EStG zum 1.1.2009 aufzuteilen in Werbungskosten, die anteilig den Einkünften aus Kapitalvermögen und den sonstigen Einkünften zuzuordnen sind. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall schloss der Steuerpflichtige in den Jahren 2003, 2004 und 2006 drei sog. Sicherheits-Kompakt-Renten (SKR) ab. Die Vertragspakete sahen als sog. Versorgungskomponente den Abschluss einer Rentenversicherung mit sofort beginnenden, lebenslangen Rentenzahlungen und als sog. Tilgungskomponente den Abschluss einer fondsgebundenen Kapitallebensversicherung oder Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht mit Laufzeiten zwischen 14 und 18 Jahren jeweils gegen Einmalbeträge vor.

     

    Die Einmalbeträge beider Komponenten sowie anfallende Nebenkosten wurden durch endfällige Darlehen finanziert. Bei Fälligkeit sollten die Darlehen vollständig mit der Ablaufleistung aus der Tilgungskomponente bedient werden, wobei die prognostizierten Ablaufleistungen ‒ bei erwarteten Renditen zwischen 6 % und 7 % ‒ die endfälligen Darlehen übersteigen sollten.

     

    Nach der Gesamtkonzeption sollten, nach prozentualer Aufteilung der Finanzierungskosten auf beide Komponenten, sowohl die Rentenversicherungen als auch die Lebensversicherungen erhebliche Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten erbringen.

     

    In den Einkommensteuererklärungen für 2010 und 2011 machte der Steuerpflichtige sämtliche Finanzierungskosten als Werbungskosten bei Ermittlung der Renteneinkünfte geltend.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied jedoch, dass in einem derartigen Fall die Finanzierungskosten jeweils anteilig bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (Erträge aus dem Abschluss der Lebensversicherung) und den sonstigen Einkünften zu berücksichtigen sind.

     

    Soweit der Steuerpflichtige die Darlehen sowohl zum Erwerb der Rentenversicherungen als auch zum Erwerb der Lebensversicherungen verwendet hat, besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang der Schuldzinsen jeweils zu den aus diesen Quellen erzielten bzw. noch zu erzielenden Einnahmen. Die Schuldzinsen sind deshalb entsprechend der tatsächlichen Verwendung der Darlehen aufzuteilen.

     

    Ein ausschließlicher bzw. vorrangiger Veranlassungszusammenhang der anteilig auf die Lebensversicherungen entfallenden Schuldzinsen zu den Renteneinkünften besteht dagegen nicht. Vielmehr treten die Lebensversicherungen auch bei einer solchen Sichtweise als eigenständige Erwerbsquellen steuerpflichtiger Einnahmen zwischen die Schuldzinsen und die Renteneinnahmen und verdrängen damit den (etwaigen) ‒ entfernteren ‒ Veranlassungszusammenhang der Schuldzinsen mit den Einnahmen aus den Rentenversicherungen. Die Verwendung der Erträge aus den Lebensversicherungen zur Tilgung der „Rentendarlehen“ vermag somit den unmittelbaren Veranlassungszusammenhang der Schuldzinsen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen (soweit sie darauf entfallen) nicht zu verdrängen, selbst wenn der Steuerpflichtige dadurch die Dauer der Fremdfinanzierung der Rentenversicherungen abkürzt. Dies stellt lediglich, wie auch die Verwendung anderer Eigenmittel zu diesem Zweck, eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung dar.

     

    Auch der Umstand, dass mit der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 für Kapitaleinkünfte das Werbungskostenabzugsverbot eingeführt wurde, rechtfertigt keine vollständige Zurechnung der Werbungskosten zu den sonstigen Einkünften.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45905782

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