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  • · Nachricht · § 20 EStG

    Besteuerung fondsgebundener Lebensversicherungen bis zum 31.12.2004

    | Der Verlust aus dem Rückkauf einer fondsgebundenen Lebensversicherung, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurde, ist nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung zu berücksichtigen. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war die Anerkennung von Verlusten aus dem vorzeitigen Rückkauf fondsgebundener Lebensversicherungen als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen im Streitjahr 2008.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied, dass die Verluste aus dem Rückkauf der fondsgebundenen Lebensversicherungen nicht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 i. V. m. Satz 5 des Einkommensteuergesetzes in der am 31.12.2004 geltenden und auf das Streitjahr anwendbaren Fassung des EStG als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen anzuerkennen sind.

     

    § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ist auf den Streitfall anzuwenden. Die Vorschrift findet gemäß § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG i. d. F. des Alterseinkünftegesetzes vom 5.7.2004 (BGBl I 2004, 1427) (mittlerweile § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n. F.) auf Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die wie im Streitfall vor dem 1.1.2005 abgeschlossen worden sind, weiterhin Anwendung.

     

    Für Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen gelten gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG die Regelungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 1 bis 4 EStG entsprechend. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. Die Steuerpflicht der Zinsen gilt nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nicht für Zinsen aus Versicherungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden.

     

    Diese Rückausnahme greift hier jedoch nicht ein, weil der Rückkauf der fondsgebundenen Lebensversicherungen vor Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss erfolgt ist.

     

    Aus der entsprechenden Anwendung der Besteuerung von „rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Zinsen“ aus Lebensversicherungen i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG auf Kapitalerträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen i. S. von Satz 5 folgt jedoch nicht, dass der im Streitfall geltend gemachte Verlust steuerlich zu berücksichtigen ist. Denn die Grundentscheidung, dass auch Wertveränderungen des eingezahlten Vermögens bei der Ermittlung von Einkünften, die aus Lebensversicherungen erzielt werden, im Rahmen der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden, hat der Gesetzgeber erst mit der Neuregelung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG durch das AltEinkG getroffen, nach der der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge zu versteuern ist. Die Vorschrift findet nach der Anwendungsregelung in § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n. F. erst Anwendung auf Versicherungsverträge, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden sind. Somit war die Anwendungsregel im Streitfall nicht einschlägig.

     

    Der geltend gemachte Verlust konnte auch nicht über einen Abzug der über dem Rückzahlungsbetrag liegenden Sparbeiträge als Werbungskosten berücksichtigt werden. Ein Werbungskostenabzug ist nur möglich, wenn bei der jeweiligen Kapitalanlage die Absicht zur Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile nicht im Vordergrund steht, d. h. nur mitursächlich für die Anschaffung der Ertrag bringenden Kapitalanlage ist. Im Streitfall war davon auszugehen, dass bei Vertragsabschluss die Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile im Vordergrund stand. Hätten sich die Wertpapiere positiv entwickelt, hätten die Erträge im Erlebensfall bei Ablauf der Versicherungslaufzeit ebenso wie die Leistung im Todesfall nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 i. V. m. Satz 5 EStG nicht der Einkommensteuer unterworfen werden müssen. Steuerlich zu erfassende Einkünfte sollten danach gerade vermieden werden.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46216831

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