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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Ausfall eines unverzinslichen Gesellschafterdarlehens

    Der bei endgültigem Ausfall eines Gesellschafterdarlehens für die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht aus Kapitalvermögen geltende Gesamtbetrachtungsansatz, d. h. die Einbeziehung aller aus der Beteiligung erzielten Einkünfte einschließlich Wertsteigerungen und Ausschüttungen, findet für die mittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft keine Anwendung. Bei der gebotenen Einzelbetrachtung widerlegt daher die Unverzinslichkeit der Darlehensvergabe durch einen mittelbar beteiligten Gesellschafter die Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht.

     

    Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre kann grundsätzlich zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Abs. 4 EStG führen.

     

    Entscheidung

    Im Streitfall konnte das FG jedoch die für die Anerkennung solcher Einkünfte erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht nicht feststellen. Die mit der Abgeltungsteuer als Schedule eingeführten Besonderheiten der Einkünfte aus Kapitalvermögen beinhalten eine tatsächliche (widerlegbare) Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht. Um die Vermutung zu entkräften, muss eine Erzielung eines Gewinns aus der Kapitalanlage von vornherein ausgeschlossen erscheinen. Dabei ist grundsätzlich jede Kapitalanlage getrennt zu beurteilen.