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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Entgeltliche Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs an GmbH-Anteilen

    Die Zahlung für die Ablösung eines im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich bestellten Vorbehaltsnießbrauchs am Gewinnbezugsrecht aus GmbH-Geschäftsanteilen ist als Entschädigung für entgangene Einnahmen zu qualifizieren und vom Nießbrauchsberechtigten gemäß §§ 24 Nr. 1a i. V. m. 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern.

     

    Sachverhalt

    Streitig war un einem Verfahren vor dem FG Nürnberg die steuerliche Behandlung einer entgeltlichen Ablöse des zunächst unentgeltlich bestellten Vorbehaltsnießbrauchs an GmbH-Geschäftsanteilen im Streitjahr 2018.

     

    Entscheidung

    Das FG entschied, dass es sich bei der Ablösezahlung um Entschädigungen für Einnahmen aus Kapitalvermögen handelt, die gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zu besteuern sind. Denn die Einräumung des Nießbrauchs und die später erfolgte Ablöse stellen unterschiedliche Rechtsvorgänge dar. Bei der anstelle der bisherigen Einnahmen tretenden Ersatzleistung handelt es sich um eine neue Rechtsgrundlage. Nach Auffassung des FG handelt es sich dabei um eine Ersatzleistung für entgangene Einnahmen sowie einer einnahmebegründenden Rechtsposition, die auch weitere Rechte umfasste (z. B. Stimmrechte, Verwaltungsrechte).

     

    Dagegen hat das FG eine Vermögensumschichtung, die ohne steuerliche Relevanz wäre, verneint, da der Ablösebetrag nichts anderes darstellt als die abgezinsten zukünftigen Gewinnausschüttungen. Das FG verweist hierzu auf die Rechtsprechung des BFH, wonach dann, wenn dem Inhaber von Genussrechten, die keine Beteiligung am Unternehmensvermögen vermitteln, ein Entgelt dafür gewährt wird, dass ihm aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Genussrechtsverhältnisses Einnahmen aus der Verzinsung des Genussrechtskapitals entgehen, es sich um eine gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerpflichtige Entschädigung handelt (BFH 11.2.15, VIII R 4/12, BStBl II 15, 647).

     

    Einer Qualifizierung der Einkünfte als steuerbare Entschädigungsleistung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG stand auch nicht entgegen, dass die Steuerpflichtige durch ihre Zustimmung selbst zum Wegfall der Einnahmen beigetragen hatte. Denn es reicht aus, wenn der Empfänger in einer Konfliktsituation zur Vermeidung von Streitigkeiten letztlich nachgegeben hat. Im Streitfall konnte von einer solchen Drucksituation ausgegangen werden, nachdem sich Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern um die künftige personelle und inhaltliche Geschäftspolitik zunehmend verschärft hatten. Der Ankauf der Anteile zusammen mit der notariellen Nießbrauchsablösung war eine von der Käuferseite favorisierte Lösung und diente letztlich zur Vermeidung von Streitigkeiten in einer Konfliktsituation.

     

    Die Besteuerung der Kapitaleinkünfte war auch nicht nachrangig entsprechend § 20 Abs. 8 EStG. Im Streitfall lagen keine gewerblichen Einkünfte gemäß § 17 EStG bzw. in Verbindung mit § 24 Nr. 2 EStG vor. Denn die Übertragung einer wesentlichen Beteiligung i. S. v. § 17 EStG unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist als unentgeltliche Vermögensübertragung keine Veräußerung i. S. v. § 17 Abs. 1 EStG. Eine Anteilsveräußerung liegt auch dann nicht vor, wenn das Nießbrauchsrecht später abgelöst wird und der Nießbraucher für seinen Verzicht eine Abstandszahlung erhält, sofern der Verzicht auf einer neuen Entwicklung der Verhältnisse beruht.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 50026389

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