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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Forderungsverzicht eines Gesellschafters gegen Besserungsschein

    Der Verlust aus einem auflösend bedingten Forderungsverzicht ist bereits im Zeitpunkt des Verzichts zu berücksichtigen und nicht erst, wenn feststeht, dass die auflösende Bedingung nicht mehr eintreten wird, so ein aktuelles Urteil des BFH.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob der Forderungsverzicht eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft gegen Besserungsschein im Zeitpunkt des Verzichts zu berücksichtigen ist.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied, dass der Forderungsverzicht des Steuerpflichtigen nicht zu Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geführt hatte, sondern den tariflichen Einkünften des Steuerpflichtigen aus Kapitalvermögen zuzuordnen und im Streitjahr zu berücksichtigen war. § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG stand der Berücksichtigung des Verlusts aus dem Verzicht auf den nicht mehr werthaltigen Teil des Darlehensrückzahlungsanspruchs bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht entgegen.