· Fachbeitrag · § 20 EStG
Umfang der Besteuerung einer im Rahmen eines Aktientausches gezahlten Barabfindung
Bei der Besteuerung eines im Inland steuerpflichtigen Aktieninhabers einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft findet § 20 Abs. 4a EStG bei einem aufgrund einer Verschmelzung erfolgten Tausch der Aktien mit Spitzen- und Barausgleich keine Anwendung, wenn bei rechtsvergleichender Betrachtung die Verschmelzung aufgrund der hohen Barzahlungen nicht einmal hypothetisch in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Nr. 5 UmwStG fallen könnte. Der gesamte Vorgang ist danach als Tausch gegen die Gewährung eines Mischentgelts nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG zu besteuern. |
Sachverhalt
Im Streitfall wurden im Zuge einer Fusion Anteile des Klägers an einer Firma in den USA in Aktien umgetauscht. Darüber hinaus erhielt der Kläger eine Barabfindung, für die die Bank Kapitalertragsteuer einbehielt. Er begehrte den Abzug anteiliger Anschaffungskosten für die Firmenanteile entsprechend dem Verhältnis der Barabfindung zur gesamten Gegenleistung.
Entscheidung
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, wobei unerheblich ist, ob es sich um eine in- oder ausländische Körperschaft handelt. Eine Veräußerung in diesem Sinne ist die entgeltliche Übertragung des ‒ zumindest wirtschaftlichen ‒ Eigentums auf einen Dritten.
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