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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Welche Einkunftsart liegt bei stiller Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers vor?

    Der Umstand, dass der Arbeitnehmer keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Einräumung der stillen Beteiligung hat, spricht für ein unabhängig vom Arbeitsverhältnis bestehendes Sonderrechtsverhältnis. Eine Veranlassung der stillen Beteiligung durch das Arbeitsverhältnis lässt sich nicht daraus herleiten, dass die Gewinnbeteiligung des Arbeitnehmers aus der stillen Beteiligung nicht auf einen bestimmten ‒ absoluten und angemessenen ‒ Prozentsatz der Einlageleistung begrenzt ist. Einkünfte, die ein Arbeitnehmer dadurch erzielt, dass er sich am Unternehmen des Arbeitgebers als stiller Gesellschafter beteiligt, sind damit Einkünfte aus Kapitalvermögen, so ein aktuelles Urteil des FG Baden-Württemberg.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob die Einnahmen des Steuerpflichtigen aus einer stillen Beteiligung am Unternehmen seines Arbeitgebers (B-GmbH) zu Einkünften aus Kapitalvermögen oder zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führen.

     

    Entscheidung

    Das FG gab der Klage statt. Es entschied, dass die dem Steuerpflichtigen in den Streitjahren zugeflossenen Gewinnanteile aus der stillen Beteiligung den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zuzuordnen sind.