· Fachbeitrag · § 21 EStG
Abzug von Schuldzinsen bei gemischter Nutzung des Grundvermögens
| Die anteilige Zuordnung von Darlehen zu den Herstellungskosten eines Gebäudes, das teilweise vermietet und teilweise veräußert werden soll, ist nach denjenigen Kriterien zu beurteilen, die die Rechtsprechung zu anteilig fremdvermieteten und anteilig selbstgenutzten Gebäuden entwickelt hat. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, in welchem Umfang die Steuerpflichtigen Schuldzinsen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus der Vermietung von zwei Wohnungen geltend machen können. Insgesamt wurden drei Wohnungen hergestellt und eine Wohnung mit Verlust veräußert.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass die zu anteilig fremdvermieteten und anteilig selbstgenutzten Gebäuden entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze entsprechend auf die gesonderte Zuordnung von Darlehen zu den (anteiligen) Herstellungskosten eines Gebäudes anzuwenden sind, das teilweise dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie teilweise dem Erzielen von sonstigen Einkünften (§§ 22 Nr. 2, 23 EStG) dient.
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