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  • · Fachbeitrag · § 21 EStG

    Berücksichtigung nicht verbrauchter Erhaltungsaufwendungen beim Erben

    | Noch nicht verbrauchte Erhaltungsaufwendungen des Erblassers sind bei dem Erben in einer Summe abziehbar. |

     

    Grundsatz

    Nach § 82b Abs. 1 EStDV kann ein Steuerpflichtiger größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 EStDV auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilen.

     

    Sachverhalt

    Das FG Münster hat sich zu der Frage des Übergangs eines nicht verbrauchten Aufwands für größeren Erhaltungsaufwand nach § 82b EStDV auf einen Rechtsnachfolger im Erbfall geäußert.