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  • · Fachbeitrag · § 21 EStG

    Darlehen eines Gesellschafters an eine vermögensverwaltende Personengesellschaft

    Voraussetzung für den Schuldzinsenabzug als Werbungkosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist die steuerliche Anerkennung des dem Zinsabzug zugrunde liegenden Darlehensverhältnisses. Dies ist aufgrund der anzustellenden Bruchteilsbetrachtung bei einem Darlehensverhältnis zwischen dem Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft und der Gesellschaft nicht gegeben, soweit der Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt ist.

     

    Entscheidungsgründe

    Tritt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Vermieterin auf, verwirklichen steuerrechtlich die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit den Einkünfteerzielungstatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Der notwendige Veranlassungszusammenhang zwischen Schuldzinsen auf ein Immobiliendarlehen und der Einkünftesphäre ist grundsätzlich gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Überlassung eines Vermietungsobjekts zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden.

     

    Voraussetzung für den Abzug der Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist jedoch, dass das Darlehensverhältnis, in dessen Rahmen die Aufwendungen getätigt werden, steuerlich anzuerkennen ist. Dies ist nach Auffassung des FG nicht gegeben bei einem Darlehensverhältnis zwischen dem Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft und der Gesellschaft, soweit der Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt ist.