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  • · Fachbeitrag · § 21 EStG

    Dauerhafte Einbringung von Verpressankern in den Untergrund des Grundstücks

    Der Steuerpflichtige erhält als Eigentümer einer vermieteten Immobilie vom Eigentümer des Nachbargrundstücks eine Entschädigungszahlung für die Gestattung, dass bei der Bebauung des Nachbargrundstücks zum Zwecke von Abstützungs- und Unterfangungsmaßnahmen an der grenzständigen Außenwand Verpressmittel und Verpressanker dauerhaft in den Untergrund seines Grundstücks eingebracht werden. Muss nun der Steuerpflichtige ggf. bei künftigen Baumaßnahmen an seinem eigenen Grundstück diese ‒ nach Abschluss der Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück funktionslosen ‒ Verpressmittel bzw. Verpressanker auf eigene Kosten entsorgen, so führt die Entschädigungszahlung für den Steuerpflichtigen weder zu steuerpflichtigen Mieteinnahmen noch zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG, sondern ist nicht einkommensteuerbar. So lautet ein aktuelles Urteil des FG München.

     

    Sachverhalt

    Mit der Nachbarschaftsvereinbarung vom 1.8.2016 gestattete der Steuerpflichtige einer Projektgesellschaft unter anderem, Abstütz- und Unterfangungsmaßnahmen an der grenzständigen Außenwand seines Grundstücks durchzuführen. Infolge dieser Unterfangung sollten ca. 450 cbm Verpressmittel sowie circa 50 Verpressanker auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen verbleiben. Für die eingebrachten Verpressanker und die Unterfangung im Düsenstrahlverfahren gewährte die Projektgesellschaft dem Steuerpflichtigen eine pauschale Entschädigungsleistung i. H. v. 150.000 EUR.

     

    Entscheidung

    Da sich der Steuerpflichtige mit dem Verbleib der Baumittel auf seinem Grundstück auf nicht absehbare Dauer einverstanden erklärt und dafür die Entschädigungszahlung erhalten hatte, war Gegenstand der Vereinbarung nach Ansicht des FG keine zeitlich begrenzte Nutzungsbefugnis.

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