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  • · Fachbeitrag · § 21 EStG

    Einkünfte einer KG aus VuV im Rahmen eines Mehrgenerationenprojekts

    | Gegenstand des Gesellschaftsvertrags war die Verwaltung eigenen Vermögens einschließlich des Erwerbs eines Wohnhausgrundstücks im Rahmen eines Mehrgenerationenprojekts. Der Vertrag bestimmt, dass die in dem Projekt wohnenden Kommanditisten lediglich einen monatlichen Beitrag zur Deckung des Kapitaldienstes und der Bewirtschaftungskosten (Kostenmiete) zu leisten haben. Somit ist aus den Mieteinnahmen der dauerhaft in dem Projekt wohnenden Kommanditisten kein Überschuss der Mieteinnahmen über die Ausgaben bzw. Kosten zu erwarten. Das FG Nürnberg bestimmt dazu, dass bei der Ermittlung der Einkünfte der KG aus Vermietung und Verpachtung die Werbungskosten nicht anteilig zu berücksichtigen sind, da es insoweit an einer Einkünfterzielungsabsicht fehlt. |

     

    Grundsatz

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) liegen nur vor, wenn Einkünfteerzielungsabsicht besteht (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung ist im Regelfall ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist, soweit nicht besondere Anzeichen gegen diese Annahme sprechen.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall lagen jedoch Anzeichen vor, die gegen eine Überschusserzielungsabsicht der KG sprachen. Gesellschaftsvertraglich wurde bestimmt, dass die Kommanditisten lediglich einen monatlichen Beitrag zur Deckung des Kapitaldienstes und der Bewirtschaftungskosten (Kostenmiete) zu leisten hatten. Aus den Mieteinnahmen der dauerhaft in dem Projekt wohnenden Kommanditisten war mithin kein Überschuss der Mieteinnahmen über die Ausgaben bzw. Kosten zu erwarten.

     

    Aus dem „Leitbild für die Hausgemeinschaft“, das die Gesellschafter der KG ausgearbeitet hatten und das als Anlage Bestandteil des Gesellschaftsvertrags wurde, ergibt sich, dass es der KG ihrem Zweck nach auch nicht um ein Gewinnstreben ging, sondern darum, im Rahmen eines Mehrgenerationenprojekts einen Rahmen für eine Hausgemeinschaft zu schaffen, die sich als Lebensgemeinschaft versteht.

     

    Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass auch hinsichtlich der an eine Nichtkommanditistin dauerhaft vermieteten Wohnung seitens der KG nicht die Absicht bestand, einen Überschuss zu erzielen. Vielmehr sollte nach dem allgemeinen Verständnis des Projekts diese Person neben den anteiligen Betriebskosten lediglich eine Kostenmiete entrichten.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46396706