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  • · Fachbeitrag · § 21 EStG

    Entschädigung für die vorzeitige Beendigung eines Erbbaupachtvertrags

    Vereinbaren die erbbauberechtigte Verpächterin und der Eigentümer (Stadt A), an den das Grundstück auf feste Zeit (hier: 33 Jahre) zurückverpachtet ist, den vorzeitigen Heimfall, sodass auch der Pachtvertrag endet, ist die an den vorzeitigen Heimfall angepasste Entschädigung für den Heimfall eine steuerpflichtige Einnahme aus Vermietung und Verpachtung und kein allenfalls als privates Veräußerungsgeschäft steuerbares Entgelt für die Substanzübertragung.

     

    Hintergrund

    Nach § 24 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG u. a. auch Entschädigungen, die gewährt worden sind als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (Buchst. a) oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit (Buchst. b). Da § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG keine eigene Einkunftsart schafft, muss es sich bei den Einkünften, deren Ausfall ersetzt werden soll, um steuerbare und steuerpflichtige Einkünfte handeln. Sie müssen (hypothetisch) einer bestimmten Einkunftsart (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG) unterfallen. Daher sind Leistungen, die nicht steuerbare oder steuerfreie Einnahmen ersetzen sollen, auch nicht nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbar.

     

    Während § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG diejenigen Fälle erfasst, bei denen die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht, kommt es bei § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG darauf an, dass der in der Vorschrift aufgeführte Ausfall der Einkünfte eintritt und dass dafür, also zweckgerichtet, ein Ausgleich geleistet wird. Für die Abgrenzung zwischen § 24 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b EStG besteht jedoch keine klare Trennungslinie.