· Fachbeitrag · § 21 EStG
Keine Besteuerung von Einkünften aus VuV mit dem Abgeltungsteuersatz
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nicht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in gleicher Weise wie Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Abgeltungsteuersatz zu unterwerfen. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In den Streitjahren 2017 und 2018 erzielten sie u. a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das FA unterwarf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dem Einkommensteuertarif des § 32 a EStG. Dagegen legten die Steuerpflichtigen Einspruch ein mit dem Begehren, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wie Kapitaleinkünfte zu behandeln und den Abgeltungsteuersatz des § 32 d EStG anzuwenden. Das FA wies den Einspruch zurück. Die hiergegen eingelegte Klage blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Auch das FG verneinte die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes und verweist auf den bereits eindeutigen Wortlaut des Gesetzes.
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