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  • · Fachbeitrag · § 21 EStG

    Prozesskosten zur Abwehr eines Grundbuch-berichtigungsanspruchs als Werbungskosten

    | Eine Berücksichtigung von Prozesskosten zur Abwehr eines Grundbuchberichtigungsanspruchs als vorab entstandene Werbungskosten setzt einen ausreichend bestimmten (unmittelbaren) wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird, voraus. Dies scheidet aus, wenn objektive Umstände fehlen, anhand derer sich feststellen lässt, dass der Entschluss, Einkünfte (hier: aus dem Vermietungsobjekt) zu erzielen, bereits endgültig gefasst war. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um einen Zivilprozess zur Abwehr von Beeinträchtigungen der Eigentumsposition der Steuerpflichtigen bzw. der zu ihren Gunsten bestehenden Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch. Das FG wertete diese Kosten als einen Vorgang auf der privaten, nicht steuerbaren Vermögensebene. Denn es war nicht erkennbar, dass die im Rahmen des Rechtsstreits abzuwehrende Gefahr durch die Einkunftserzielung begründet war und insoweit ein konkreter Veranlassungszusammenhang mit einer beabsichtigten Erzielung von Vermietungseinkünften bestand.

     

    Dass die Frage der Eigentumsberechtigung häufig reflexartig auch auf die Berechtigung zur Einkünfteerzielung „durchschlägt“, ist unbeachtlich, da es sich insofern nur um einen mittelbaren Zusammenhang handelt. Ein Zusammenhang besteht im Übrigen erst recht dann nicht, wenn der ‒ im Prozess obsiegende ‒ Eigentümer das Grundstück später zur Substanzverwertung einsetzt.

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