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  • · Fachbeitrag · § 21 EStG

    Sind Swapzinsen nach Ablösung eines Immobiliendarlehens nachträgliche Werbungskosten?

    | Aufgrund von Swapvereinbarungen geleistete Zinsausgleichszahlungen sind nicht als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn der spätere Kauf eines Mietobjekts an die Swapzinsen gekoppelt war, das Objekt aber wieder verkauft und das Immobiliendarlehen abgelöst wurde. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall schloss die Steuerpflichtige zunächst unabhängig von einem konkreten Projekt ein Zinsswapgeschäft ab. Zwei Jahre später finanzierte sie ein Bauprojekt (die Errichtung eines Therapiezentrums) mit Darlehen. Hierfür wurden Zinssätze in Anlehnung an die Zinsswapgeschäfte vereinbart. Nach Fertigstellung wurde das Therapiezentrum zunächst an eine Betriebsgesellschaft vermietet und später veräußert. Die aufgenommenen Darlehen wurden aus dem erzielten Veräußerungserlös getilgt. Die Swapzinsen, die nach der Objektveräußerung anfielen, setzte die Steuerpflichtige als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung an.

     

    Entscheidung

    Dies sah das FG Münster jedoch anders und wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage ab. Zwar entfalle ein einmal begründeter wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang eines Darlehens mit Vermietungseinkünften nicht allein deshalb, weil die mit den Darlehensmitteln angeschaffte Immobilie veräußert werde. Nachträgliche Schuldzinsen, die auf ein solches Darlehen entfielen, seien grundsätzlich auch nach einer Veräußerung der Immobilie weiter als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden könnten.

     

    Im Streitfall fehlte es hierfür jedoch an dem erforderlichen fortbestehenden (wirtschaftlichen) Veranlassungszusammenhang zwischen laufenden Zinsausgleichszahlungen aus einem Swapgeschäft und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Denn es fehlte an einer fortbestehenden inhaltlichen Verknüpfung zwischen Immobilienfinanzierung einerseits und Swapgeschäft andererseits, da die Swapvereinbarungen keinen Hinweis auf das von der Steuerpflichtigen geplante Therapiezentrum enthielten. Außerdem war mit der Ablösung der Darlehen die Voraussetzung weggefallen, die Zinsausgleichszahlungen im Rahmen eines einheitlichen Finanzierungskonzepts als Werbungskosten zu berücksichtigen.

     

    Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45893220

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