· Fachbeitrag · § 21 EStG
Vermietung eines Blockheizkraftwerks bei fehlender Einkunftserzielungsabsicht
| Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass einkommensteuerbare Einkünfte aus der Vermietung eines Blockheizkraftwerks nicht zu berücksichtigen sind, wenn es an der für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erforderlichen Einkunftserzielungsabsicht fehlt. |
Sachverhalt
Streitig war die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus der Vermietung eines Blockheizkraftwerks. Der Steuerpflichtige erwarb im Jahr 2002 ein Blockheizkraftwerk. Dabei wusste er, dass das Blockheizkraftwerk nicht funktionsfähig war und der Voreigentümer deswegen Schadenersatzprozesse führte, die noch nicht abgeschlossen waren. Etwaige Schadenersatzansprüche wurden vom Steuerpflichtigen miterworben.
Im Streitjahr 2009 kam ein von der Mieterin des Blockheizkraftwerks beauftragter Gutachter zu dem Ergebnis, dass das Blockheizkraftwerk nicht mehr in Gang gesetzt werden könne. In seiner Einkommensteuererklärung 2009 machte der Steuerpflichtige einen Verlust aus der Vermietung des Blockheizkraftwerks geltend, der insbesondere auf Abschreibungen beruhte.
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