· Fachbeitrag · § 21 EStG
Vermietungsobjekt als erste Tätigkeitsstätte bei VuV
| Für die Frage der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) steht dem Vermieter kein Bestimmungsrecht zu. Eine erste Tätigkeitsstätte liegt dort vor, wo der Vermieter mind. 1/3 seiner Tätigkeiten ausübt. |
Grundsatz
Steuerpflichtige, die im Zusammenhang mit ihrer Vermietungstätigkeit außerhalb ihrer Wohnung eine erste Tätigkeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 4 EStG haben, können die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer geltend machen.
Sachverhalt
Im Streitfall besaß der Steuerpflichtige zwei Mehrfamilienhäuser. Der Steuerpflichtige machte hinsichtlich beider Objekte Fahrtkosten auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs geltend. Dabei nahm er für jedes Objekt eine erste Tätigkeitsstätte im jeweiligen Objekt an.
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