· Fachbeitrag · § 22 EStG
Einkünfte aus (echten) Edelmetall-Pensionsgeschäften im Privatvermögen
Wird Edelmetall aus dem Privatvermögen im Wege eines echten Edelmetall-Pensionsgeschäfts übertragen und zurückübertragen, liegt mangels eines marktoffenbaren Vorgangs kein privates Veräußerungsgeschäft vor. Dies gilt auch für im Gegenzug übertragene Fremdwährungsguthaben. Der Pensionsgeber erzielt insoweit sonstige Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG). |
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Streitfall übertrug der Steuerpflichtige jeweils eine bestimmte Menge eines Edelmetalls aus seinem Bestand gegen Zahlung eines festen Betrags in USD) auf die A-Bank bzw. B-Bank. Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums von drei oder sechs Monaten übertrug die Bank das Edelmetall auf den Steuerpflichtigen gegen Zahlung eines schon bei Abschluss des Geschäfts fest vereinbarten Betrags zurück. Der von den Banken gezahlte Betrag und der vom Steuerpflichtigen an die Bank gezahlte Geldbetrag konnten unterschiedlich hoch sein.
Buchungstechnisch wurden die Geschäfte über die Metallkonten abgewickelt, weshalb auch die wechselseitigen Zahlungen in USD ausgewiesen wurden. In fast allen Fällen erzielte der Steuerpflichtige per saldo einen Einnahmenüberhang (sog. positiver „Spread“). Lediglich in zwei Fällen waren die gewechselten Geldleistungen gleich hoch. In einem Fall ergab sich für ein Ausgabenüberhang (negativer „Spread“). Der Steuerpflichtige setzte die ihm vorübergehend zur Verfügung stehenden USD-Guthaben zum Erwerb festverzinslicher Wertpapiere ein, aus denen er Kapitaleinkünfte erzielte. Dementsprechend erwirtschaftete er bei übergreifender Betrachtung auch dann steuerbare Überschüsse, wenn der „Spread“ negativ war oder null betrug.
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