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  • · Fachbeitrag · § 22 EStG

    Sonstige Einkünfte des Eigentümers des Grundstücks einer Windkraftanlage

    | Erhält der Eigentümer eines Grundstücks, auf welchem durch eine GmbH betriebene Windkraftanlagen stehen, anlässlich der Übertragung der Windkraftanlagen an eine Bürgerwindpark KG für den von ihm erklärten Verzicht auf die Einspeiserechte einen Geldbetrag, liegen sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG vor. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige erhielt von dem Anlagenbetreiber einen Betrag in Höhe von 500.000 EUR für „den Verzicht auf die Übertragung der Einspeiserechte“. Diese Zahlung hatte nach der Vorstellung der Beteiligten ihren Rechtsgrund in einem Verzicht des Steuerpflichtigen auf die vertragsbedingte Anwachsung der Einspeiserechte in seiner Person und war daher vollständig unabhängig von Grund und Boden. Der Zahlung stand aus Sicht der Beteiligten eine eigenständige, von einer Nutzungsüberlassung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG unabhängige wirtschaftliche Bedeutung zu, weshalb sie nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führte.

     

    Entscheidung

    Das FG gab der Klage statt. Es kam zu dem Ergebnis, das die Einkünfte des Steuerpflichtigen nach § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen sind. Eine sonstige Leistung i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das um des Entgelts willen und damit in einem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erbracht wird. Die Leistung selbst braucht nicht wirtschaftlicher Art zu sein und kann im Tätigkeitsbereich oder im Bereich der Nutzung des Vermögens liegen. Nicht erforderlich ist die tatsächliche Leistungserbringung oder ein Leistungserfolg oder eine Leistungsabsicht. Ausreichend ist das Versprechen bzw. das Inaussichtstellen einer Leistung derart, dass dafür ein Entgelt gezahlt wird, weil der Zahlende mit einer Leistung rechnet.