· Fachbeitrag · § 22 EStG
Verluste aus Kauf- und Verwaltungsverträgen über (See-)Container
Vermieter i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG ist allenfalls derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, das Wirtschaftsgut anderen zur zeitlich begrenzten Nutzung gegen Entgelt zu überlassen. Entfaltet der Investor über die Unterzeichnung von Kauf- und Verwaltungsverträgen über Container hinaus keine weiteren Tätigkeiten, stellen sich die Containergeschäfte als bloße Kapitalanlagen, nicht jedoch als eine unternehmerische Tätigkeit dar. |
Entscheidung
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige ‒ jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ‒ nicht Container, sondern Kapital zur Nutzung überlassen und erzielte deshalb aus den streitigen Containergeschäften Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Begründung
Die steuerliche Beurteilung der Einkünfte aus den sog. Container-Leasing-Modellen hängt davon ab, wer wirtschaftlicher Eigentümer der Container ist. Sind die Container dem Investor (Steuerpflichtigen) steuerlich zuzurechnen, erzielt er durch die Vermietung sonstige oder ‒ je nach den Umständen im Einzelfall ‒ gewerbliche Einkünfte. Sind die Container dagegen dem Leasingnehmer zuzurechnen, liegt wirtschaftlich eine bloße Kapitalüberlassung des Investors vor. Dieser erzielt dann Einkünfte aus Kapitalvermögen. Maßgeblich sind die zum wirtschaftlichen Eigentum beim Leasing entwickelten Grundsätze.
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