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  • · Fachbeitrag · § 22 EStG

    Wahlkampfkosten sind keine Werbungskosten bei Ermittlung der sonstigen Einkünfte

    | Erfolglose Bewerber um ein Mandat im Europäischen Parlament können ihre Wahlkampfkosten steuerlich nicht abziehen. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige nahm als Kandidatin auf der Liste ihrer Partei zur Europawahl teil. Da der Listenplatz nach dem Wahlergebnis nicht für ein Mandat im Parlament ausreichte, erhielt sie die Position eines Nachrückers für den Fall des Ausscheidens eines der gewählten Abgeordneten ihrer Partei.

     

    Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machte sie im Zusammenhang mit ihrer Kandidatur entstandene Kosten für Fahrten mit dem eigenen Pkw, Übernachtungen, Verpflegungsmehraufwand, Arbeitsmittel, Umzugskosten sowie Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung, Telefon und Internet als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 4 EStG) geltend. Das FA lehnte dies ab, der nachfolgend eingelegte Einspruch wie auch das sich anschließende Klageverfahren blieben erfolglos.

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