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  • · Fachbeitrag · § 23 EStG

    Besteuerung des auf tageweise vermietete Räume entfallenden Veräußerungsgewinns

    Wird ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Reihenhaus innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn insoweit nicht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf tageweise an Dritte vermietete Räume entfällt. Eine räumliche oder zeitliche Bagatellgrenze für eine unschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte besteht nicht. Aufteilungsmaßstab für die Ermittlung des steuerbaren Anteils am Veräußerungsgewinn ist das Verhältnis der Wohnflächen zueinander.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines Reihenhauses als sonstige Einkünfte zu berücksichtigen ist, soweit er auf tageweise fremdvermietete Zimmer entfällt.

     

    Von der Gewinnbesteuerung nach § 23 EStG ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich