· Fachbeitrag · § 23 EStG
Einziehung einer Forderung ist keine Veräußerung
| Die Einziehung einer Forderung, die von einem Dritten unter Nennwert entgeltlich erworben wurde, stellt keine „Veräußerung“ i. S. d. § 23 EStG dar. |
Sachverhalt
Streitig war, ob die Einziehung einer Forderung das Tatbestandsmerkmal der „Veräußerung“ i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der im Streitjahr 2008 geltenden Fassung erfüllt.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG betrifft u. a. Veräußerungsgeschäfte bei „anderen Wirtschaftsgütern“, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Mit den Bestimmungen in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst das Einkommensteuergesetz ‒ abweichend von dem sonst im Einkommensteuerrecht bestehenden Grundsatz, wonach Einkünfte aus der Veräußerung privater, nicht zu einem Betriebsvermögen gehörender Wirtschaftsgüter nicht steuerbar sind ‒ innerhalb der Veräußerungsfrist von einem Jahr realisierte Wertveränderungen von beweglichen Wirtschaftsgütern jedweder Art im Privatvermögen.
Die in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verwendeten Begriffe „Anschaffung“ und „Veräußerung“ erschließen sich aus den Regelungen des § 6 EStG, des § 255 Abs. 1 des HGB und der §§ 135, 136 BGB. Unter Anschaffung bzw. Veräußerung i. S. d. § 23 EStG ist danach der entgeltliche Erwerb und die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts auf einen Dritten ‒ d. h. auf eine andere Person ‒ zu verstehen.
Eine „Veräußerung“ i. S. d. genannten Vorschrift setzt daher nicht nur die Entgeltlichkeit des Übertragungsvorgangs voraus, sondern auch, dass sich aufgrund der zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen ein Rechtsträgerwechsel an dem veräußerten Wirtschaftsgut vollzieht. Die bloße Erfüllung eines schuldrechtlichen Anspruchs stellt dagegen keinen entgeltlichen, mit einem Rechtsträger verbundenen Übertragungsvorgang dar. Denn der Gläubiger erhält im Fall der Erfüllung nicht mehr, als seinem Leistungsanspruch entspricht. Damit realisiert er insbesondere auch keine Wertänderung hinsichtlich des maßgeblichen (nämlichen) Wirtschaftsguts ‒ im Streitfall einer Geldforderung ‒, zumal er weiterhin die Preisgefahr trägt.
Der Normzweck des § 23 EStG, innerhalb der Haltefrist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsguts im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen, ist in solchen Fällen mithin nicht erfüllt. Zudem fehlt es im Fall der Erfüllung einer schuldrechtlichen Forderung an einem Rechtsträgerwechsel, da der Gläubiger bei Tilgung lediglich etwas erhält, was er zivilrechtlich bereits im Zeitpunkt der Abtretung der Forderung erworben hatte.
Entscheidung
Der BFH hat nun in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung die bislang kontrovers diskutierte Streitfrage, ob die Einziehung einer Forderung, die von einem Dritten unter Nennwert entgeltlich erworben wurde, eine „Veräußerung“ i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG darstellt, ausdrücklich verneint, da sie weder einen entgeltlichen Vorgang beinhaltet noch zu einem Rechtsträgerwechsel führt.
Beachten Sie | Einer Anfrage nach § 11 Abs. 3 FGO an den Großen Senat wegen Abweichung von der Rechtsprechung eines anderen Senats bedurfte es nicht, da der erkennende Senat die alleinige sachliche Zuständigkeit für Streitigkeiten betreffend die Einkommensteuer auf sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 2 bis 4 EStG besitzt.
Fundstelle
- BFH 3.9.19, IX R 12/18, iww.de/astw, Abruf-Nr. 213593