· Fachbeitrag · § 23 EStG
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauchrecht kein Besteuerungstatbestand nach § 23 EStG
Mit Urteil vom 12.12.2023 hat das FG Münster entschieden, dass die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchrechts keinen Veräußerungsvorgang i. S. d. § 23 EStG, sondern einen von dieser Vorschrift nicht erfassten veräußerungsähnlichen Vorgang darstellt. |
Sachverhalt
Im Streitfall wurde der Steuerpflichtigen im Jahr 2008 im Wege eines Vermächtnisses ein Nießbrauchrecht an einem Grundstück zugewendet. Im Jahr 2012 überließ sie das Grundstück an eine Kommanditgesellschaft, an der sie selbst als Gesellschafterin beteiligt war. Die Mieteinnahmen stellten Sonderbetriebseinnahmen dar. Nachdem sie im Jahr 2018 aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden war, überführte sie das Nießbrauchrecht zu einem Wert von 0 EUR in ihr steuerliches Privatvermögen und erfasste die Mieteinnahmen fortan als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im November 2019 verzichtete sie gegen eine Entschädigungszahlung auf ihr Nießbrauchrecht.
Das FA vertrat die Auffassung, dass die Ablösung des Nießbrauchs nach § 23 EStG zu besteuern sei, da die Entnahme des Nießbrauchrechts aus dem Sonderbetriebsvermögen zu einer Anschaffung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG geführt habe, sodass der entgeltliche Verzicht innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist erfolgt sei. Dem hielt die Steuerpflichtige entgegen, dass das Nießbrauchrecht nicht veräußert, sondern ‒ als nicht übertragbares Recht ‒ lediglich abgelöst worden sei.
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