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  • · Fachbeitrag · § 23 EStG

    Steuerbarkeit des Gewinns aus der Veräußerung eines Mobilheims

    Ein Mobilheim ist ein anderes Wirtschaftsgut i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Als Gebäude (im bewertungsrechtlichen Sinne) wird es nicht von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG privilegiert. Die Norm ist auf Gegenstände des täglichen Gebrauchs in Gestalt von beweglichen Wirtschaftsgütern gerichtet.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob die (isolierte) Veräußerung eines sog. Mobilheims nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG der Besteuerung unterliegt. Dies hatte das FA angenommen, im Revisionsverfahren hob der BFH die klagestattgebende Entscheidung des FG Niedersachsen in der Vorinstanz auf und wies die Klage ab.

     

    Entscheidung

    Grundstücke i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG sind im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchs gesondert aufgeführte Teilflächen, deren Veräußerung zivilrechtlich möglich ist. Gebäude werden als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks erfasst, nicht „isoliert“ als selbstständiges Wirtschaftsgut. Dementsprechend fallen Gebäude auf fremdem Grund und Boden grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.