· Fachbeitrag · § 23 EStG
Veräußerung eines baurechtlich nicht dauerhaft bewohnbaren Gartenhauses
| Eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG setzt voraus, dass ein Gebäude dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Unterkunft und Aufenthalt zu ermöglichen. Das trifft für ein im Außenbereich in einer Kleingartenanlage in einem sog. Wochenend- und Ferienhausgebiet belegenes, voll erschlossenes Gartenhaus, das baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden darf, nicht zu. Insoweit ist eine rechtswidrige Duldung der Nutzung zu Wohnzwecken durch die Bauverwaltung unerheblich. |
Sachverhalt
Streitig war, ob der Steuerpflichtige aus der Veräußerung seines Miteigentumsanteils an Grundstücken im Streitjahr einen steuerpflichtigen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat.
Der Steuerpflichtige hatte für 60.000 EUR einen Miteigentumsanteil an Grundstücken erworben. Dem Vorbesitzer war ein Gartenhaus mit einem Aufenthaltsraum, einen Geräteraum sowie einem Freisitz unter der Auflage genehmigt worden, dass das Gebäude nicht zum dauernden Aufenthalt genutzt werden darf.
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