· Fachbeitrag · § 23 EStG
Veräußerung nach vorheriger Entnahme aus dem Betriebsvermögen
| Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG ist bei einem zuvor aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführten Grundstück der tatsächlich angesetzte Entnahmewert anzusetzen. Dies ist unabhängig davon, ob der Entnahmewert fehlerhaft war. |
Sachverhalt
Im Streitfall war ein Grundstück aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen unentgeltlich auf die Kinder des Steuerpflichtigen übertragen worden, die das Grundstück wiederum innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG veräußerten. Der das Grundstück entnehmende Vater hatte die Entnahme nicht erklärt, die betreffende Einkommensteuerfestsetzung wurde bestandskräftig.
Als Veräußerungsgewinn ist nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Der Veräußerungspreis für das streitgegenständliche Grundstück belief sich ausweislich des notariellen Kaufvertrags auf 570.600 EUR.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 21,20 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig