· Fachbeitrag · § 23 EStG
Zwangsversteigerung eines Grundstücks als privates Veräußerungsgeschäft
| Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks kann ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG sein. Denn auch bei einer Zwangsversteigerung beruht der Eigentumsverlust auf einem Willensentschluss des Eigentümers, weil er ihn durch eine Befriedigung der Gläubiger verhindern könnte. Ob dies dem Steuerpflichtigen auch wirtschaftlich möglich gewesen ist, spielt dabei keine Rolle. |
Sachverhalt
Im Streitfall wurden im Jahr 2019 zwei Grundstücke des Antragstellers zwangsversteigert. Beide Grundstücke hatte er 2009 im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Das FA sah darin zwei private Veräußerungsgeschäfte und versteuerte die erzielten Überschüsse nach § 23 EStG.
Im Aussetzungsverfahren machte der Antragsteller geltend, dass ein Eigentumsverlust aufgrund einer Zwangsversteigerung keine Veräußerung i. S. d. § 23 EStG sei. Eine Zwangsversteigerung beruhe ‒ wie eine Enteignung ‒ nicht auf einem willentlichen Entschluss des Eigentümers. Ferner sei für die Berechnung der Zehnjahresfrist nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe des Meistgebots, sondern auf das spätere Datum des Zuschlagsbeschlusses abzustellen. Bei beiden Grundstücken sei der Zuschlagsbeschluss nach Ablauf der Zehnjahresfrist erteilt worden.
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