· Fachbeitrag · § 2a EStG
Verluste i. S. d. § 2a EStG aus Drittstaaten gehen nicht auf den Erben über
| Verbliebene negative Einkünfte des Erblassers aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz gehen nicht im Wege der Erbfolge auf den Erben über. |
Grundsatz
Nach § 2a EStG dürfen negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen, wenn diese ‒ wie im Streitfall ‒ in einem ausländischen Staat (hier: Schweiz) belegen sind, nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben Staat ausgeglichen werden.
Zudem dürfen diese nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Soweit die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden können, mindern sie nach § 2a Abs. 1 Satz 3 EStG die positiven Einkünfte der jeweils selben Art, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus demselben Staat erzielt. Die am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibenden negativen Einkünfte sind gesondert festzustellen.
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